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Fernbus Entschädigung

So sehen Ihre Rechte als Fahrgast aus

Sie stehen pünktlich am ZOB und Ihr Fernbus ist weit und breit nicht zu sehen. Oder Sie sitzen im Bus, die Fernbusreise beginnt - und endet auf der nächsten Autobahn.

Szenarien, die sich mit dem Fernreisebus nicht häufig abspielen sollten, aber dennoch vorkommen können. Wie sieht es da mit Ihrer Fernbus Entschädigung aus? Wir haben hier für Sie ein paar wichtige Informationen zusammengefasst.

 

Anspruch auf Reiseinformationen

Zunächst einmal gehören zu Ihren Rechten als Fahrgast, dass Sie von den Betreibern und Bahnhöfen über den Verlauf der gesamten Fahrt informiert werden. Nach Ihrer Abfahrt in Bus und Bahn sollten Sie auch geeignete und verständliche Informationen über Ihre Fahrgastrechte im Fernbus nach der aktuellen EU-Verordnung Nr. 181/2011 erhalten. Zudem müssen alle allgemeinen und relevanten Informationen auch für Menschen mit Handicap zugänglich sein.

Hinweis: Die folgenden Fahrgastrechte werden erst wirksam, wenn die planmäßige Strecke länger ist als 250 Kilometer. Das gilt beispielsweise für die Fernbusstrecken Berlin – München und Hamburg – Stuttgart.

Annullierung, Überbuchung, Verspätung – und Ihre Entschädigung

Zu den Reiseinformationen gehören z. B. die Bekanntgabe von Fahrtenannullierungen und Verspätungen. Hier können Sie von den Betreibern erwarten, dass Sie über Verspätungen ab 30 Minuten informiert werden.

Verspätet sich Ihr Fernbus mindestens 90 Minuten bei einem Busbahnhof oder entfällt komplett und Ihre gebuchte Fahrt dauert 3 Stunden wie zum Beispiel mit der Fernbuslinie Karlsruhe - München, muss Sie der Anbieter mit kostenlosen Mahlzeiten (Imbiss) und Erfrischungen (Getränke) für die Wartezeit entschädigen. Zudem ist der Anbieter verpflichtet Ihnen die Fortsetzung der Reise zu Ihrem Ziel, ggf. unter geänderter, aber annehmbarer Streckenführung, zu ermöglichen.

Fährt im Extremfall am selben Tag kein Bus mehr, und zwar nicht aufgrund höherer Gewalt wie schlechte Witterungsbedingungen oder Naturkatastrophen, dann haben Sie Anspruch auf 1 bis höchstens 2 vom Anbieter bezahlte Hotelübernachtungen, die aber nicht mehr als 80 EUR pro Nacht kosten dürfen.

Ist das alles nicht machbar, muss Ihnen der Anbieter den Fahrscheinpreis erstatten. Geschieht dies nicht, können Sie zusätzlich zur Fahrpreiserstattung vom Fernbus-Anbieter eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises in Form eines Antrags erwirken. Innerhalb eines Monats muss das Geld nach Ihrer Antragsstellung auf Ihrem Konto sein.

Hin und wieder kann es passieren, dass Fahrten ungewollt überbucht werden, d. h. der Anbieter verkauft für einen Bus mehr Ticket als er Sitze hat. Aufgrund dessen kann es vorkommen, dass die eigentlich schon bestätigte Buchung in dieser Form nicht wahrgenommen werden kann. In diesem Fall muss Sie das Busunternehmen in angemessener Form entschädigen.

 

Personen- und Gepäckschäden bei Unfällen und Pannen

Passiert ein Unfall oder eine Panne mit dem Fernbus, steht der Anbieter in der Pflicht, dem Fernbus-Fahrgast in zweckmäßiger Form Hilfe zu leisten und beispielsweise für Unterbringung (im Hotel), Verpflegung, Kleidung, erste Hilfe oder Beförderung zu sorgen.

Sind Gepäckschäden entstanden, muss der Anbieter den betroffenen Fahrgast angemessen entschädigen. Die maximale Zahlungsentschädigung, die der Anbieter in diesem Fall leisten kann, liegt bei 1.200 €.

 

Die Rechte von Personen mit Handicap

Personen mit Handicap haben wie alle anderen Fahrgäste einen Anspruch auf Beförderung ohne Aufpreis. Sie dürfen zudem eine Begleitperson kostenlos mitnehmen, damit sie mit deren Hilfe Sicherheitsvorschriften erfüllen und Barrieren am Fahrzeug oder an Haltestellen besser überwinden können, denn nur so wird häufig eine Beförderung möglich.

Menschen mit Handicap dürfen nach einer Voranmeldung von 36 Stunden auch mit kostenloser Hilfeleistung im Bus und an Busbahnhöfen rechnen, wo dieser Service angeboten wird.

Werden Rollstühle und andere Gehhilfen beschädigt oder gehen verloren, dürfen die betroffenen Personen mit Entschädigung und vorübergehendem Ersatz rechnen.

 

Es will Sie keiner entschädigen? Die Schlichtungsstelle hilft

Falls Sie in einem Streitfall mit einem Fernbus-Anbieter nicht mehr weiterkommen oder Ihre Beschwerde erfolglos war, können Sie sich an die „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.“ – kurz: SÖP wenden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Busunternehmen bei der SÖP Mitglied ist, und dass mehr als 30 Tage seit der (erfolglosen) Geltendmachung der Fernbus Entschädigung gegenüber des Anbieters vergangen sind.

Hinweis: Richten Sie daher Ihre Beschwerden immer zuerst an den Fernbus-Anbieter, der auf Ihrem Ticket steht.

 

 

Erstellt am 29.09.2014
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